Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Diese Bedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen PROSETI und Eigentümerinnen und Eigentümern, die uns die Betreuung ihrer Ferienwohnung im Kanton Tessin übertragen. Sie sind bewusst knapp gehalten. Was im Einzelfall gilt, steht in Ihrer Offerte; diese geht diesen Bedingungen vor.
1 · Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Dienstleistungen von PROSETI, Einzelunternehmen von Marvin Blach, Via Lucerna 1, 6900 Lugano (nachfolgend «PROSETI»), mit dem Auftraggeber. Vertragspartner ist ausschliesslich dieses Einzelunternehmen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit PROSETI ihnen schriftlich zustimmt.
2 · Leistungen
PROSETI erbringt die in der Offerte bezeichneten operativen Dienstleistungen rund um die Kurzzeitvermietung, insbesondere Gästekommunikation, persönlichen Check-in, Koordination von Reinigung und Wäsche, Auffüllen von Verbrauchsmaterial, Gästemeldung und Kurtaxe sowie die Dokumentation des Zustands nach jedem Aufenthalt. Der Umfang richtet sich nach dem gewählten Paket.
PROSETI darf zur Leistungserbringung Hilfspersonen und Dritte beiziehen, insbesondere Reinigungsunternehmen, Wäschereien und Handwerksbetriebe, sowie sich bei Verhinderung durch eine instruierte Vertretung substituieren. Ziffer 8 bleibt vorbehalten.
Zum Leistungsumfang gehört ferner die Koordination von Handwerkerleistungen: PROSETI holt auf Wunsch Offerten ein, vergibt den Auftrag im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an lizenzierte Betriebe und begleitet die Ausführung vor Ort. Die Handwerkerleistung selbst erbringt PROSETI nicht.
Stellt PROSETI einen Schaden fest, meldet sie ihn dem Auftraggeber umgehend und stellt die Dokumentation bereit. Auf Wunsch bereitet PROSETI eine Meldung an die Buchungsplattform vor. Die Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Gast, Plattform oder Versicherung obliegt dem Auftraggeber. PROSETI verwaltet keine Kautionen und nimmt keine Gästegelder entgegen.
Bei Gefahr im Verzug, etwa bei Wasser-, Sturm- oder Einbruchschäden, ist PROSETI berechtigt, dringliche Massnahmen zur Abwehr oder Minderung des Schadens bis zu einem Betrag von CHF 500 pro Ereignis ohne vorgängige Rücksprache auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen. Der Auftraggeber wird umgehend informiert. Darüber hinausgehende Massnahmen bedürfen seiner Zustimmung, ausser sie sind zur Abwendung erheblicher Schäden unaufschiebbar.
PROSETI erbringt die Leistungen mit der Sorgfalt eines Beauftragten nach Art. 398 OR. Ein bestimmter Erfolg wird nicht zugesichert.
3 · Was PROSETI ausdrücklich nicht übernimmt
Nicht Gegenstand des Vertrags sind: Vertrieb, Marketing und Ertragsoptimierung; die Vermittlung von Miet- oder Kaufverträgen; Rechts-, Steuer-, Bau- und Versicherungsberatung; die Beschaffung behördlicher Genehmigungen; Handwerkerleistungen (deren Ausführung; die Koordination richtet sich nach Ziffer 2) sowie Instandhaltung und Reparatur der Wohnung. PROSETI wird nicht Vertragspartei des Mietverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dessen Gästen.
PROSETI schuldet keine Belegung, keine Mindesteinnahmen und keine bestimmte Bewertung auf Buchungsplattformen.
4 · Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Wohnung für die Kurzzeitvermietung zulässig genutzt werden darf, alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen, allfällige Vorgaben von Gemeinde, Kanton, Stockwerkeigentümerschaft oder Vermieter eingehalten sind und die Wohnung sicher, mängelfrei und angemessen ausgestattet ist. Er informiert PROSETI unverzüglich über Änderungen.
Der Auftraggeber erteilt PROSETI die für die Leistungserbringung nötigen Zugriffe und Vollmachten, übergibt die erforderlichen Schlüssel oder Zugangscodes und stellt aktuelle, richtige Angaben zur Wohnung bereit. Für die steuerliche Behandlung seiner Einnahmen und für die Einhaltung der ihn betreffenden Melde- und Abgabepflichten bleibt der Auftraggeber verantwortlich, auch wenn PROSETI ihn dabei administrativ unterstützt.
Der Auftraggeber stellt PROSETI die zur Abrechnung nötigen Informationen bereit. Er gewährt PROSETI Lesezugriff auf die Buchungsübersichten der genutzten Plattformen, etwa als Co-Host, oder meldet jede Buchung mit Zeitraum und Betrag innert fünf Tagen nach Buchungseingang. Auf Verlangen legt er die Abrechnungen der Plattformen offen. Buchungen ohne Plattform, etwa Direktbuchungen, gelten ebenfalls als Mieteinnahmen im Sinne von Ziffer 5 und sind gleichermassen zu melden.
Der Auftraggeber stellt PROSETI von Ansprüchen Dritter frei, die auf Umständen aus seinem Verantwortungsbereich beruhen, insbesondere auf Mängeln der Wohnung oder ihrer Ausstattung, auf fehlenden Genehmigungen oder auf der Unzulässigkeit der Vermietung. Er ersetzt PROSETI die daraus entstehenden Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Die Freistellung entfällt, soweit PROSETI den Anspruch durch absichtliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung selbst verursacht hat.
5 · Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach dem gewählten Paket und beträgt einen Prozentsatz der Mieteinnahmen je Buchung, mindestens jedoch CHF 30 pro Buchung. Als Mieteinnahmen gilt der vom Gast für die Unterkunft bezahlte Betrag abzüglich der Gebühren der Buchungsplattform, ohne Reinigungsgebühr, Kurtaxe und sonstige durchlaufende Posten. Liegt der prozentuale Anteil unter diesem Betrag, wird das Mindesthonorar verrechnet. Für die Aufnahme der Wohnung wird einmalig eine Onboarding-Pauschale von CHF 200 geschuldet. Sie ist mit Abschluss des Onboardings verdient und wird bei späterer Kündigung nicht zurückerstattet.
Das Honorar ist geschuldet für Aufenthalte, die angetreten werden oder für die dem Auftraggeber trotz Stornierung eine Vergütung zusteht; Bemessungsgrundlage ist in diesem Fall der dem Auftraggeber verbleibende Betrag. Wird eine Buchung ohne Vergütung storniert, entfällt das Honorar; bereits erbrachte Leistungen wie eine durchgeführte Reinigung werden nach Aufwand verrechnet. Nachträgliche Rückerstattungen an den Gast mindern die Bemessungsgrundlage; bereits abgerechnete Honorare werden mit der nächsten Monatsabrechnung korrigiert.
Reinigungs- und Wäschereikosten sowie Auslagen für Verbrauchsmaterial werden nach Aufwand zusätzlich verrechnet. Sie werden in der Regel über die Reinigungsgebühr der Buchung vom Gast getragen; soweit das nicht gelingt, trägt sie der Auftraggeber. Alle Beträge verstehen sich in Schweizer Franken, exklusive einer allfälligen Mehrwertsteuer.
Rechnungen sind innert 20 Tagen zur Zahlung fällig. Bei Verzug ist PROSETI berechtigt, die Leistungen nach schriftlicher Mahnung einzustellen.
6 · Reinigung, Wäsche und Verbrauchsmaterial
PROSETI koordiniert die Reinigung und bringt die Wäsche zu einer Wäscherei. PROSETI hält kein eigenes Ersatz-Wäscheset für jede Wohnung vor. Der Auftraggeber sorgt für eine ausreichende Anzahl Wäschegarnituren, damit der Wechsel zwischen zwei Aufenthalten möglich ist.
7 · Zusatzleistungen für Gäste
PROSETI kann den Gästen der betreuten Wohnung Zusatzleistungen anbieten, etwa das Vorbefüllen des Kühlschranks, Frühstückslieferung, Zwischenreinigung, Gepäckdepot, die Organisation von Transfers, die Vermittlung von Miet- und Verleihangeboten oder einen persönlichen Concierge. Ob solche Leistungen für eine Wohnung angeboten werden, entscheidet der Auftraggeber; er kann sie jederzeit schriftlich ausschliessen.
Eine Beteiligung des Auftraggebers an Zusatzleistungen wird nicht generell geschuldet; sie kann in der Offerte oder in einer gesonderten Vereinbarung individuell vereinbart werden. Bemessungsgrundlage ist in diesem Fall, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Netto-Erlös von PROSETI: bei Leistungen, die PROSETI selbst erbringt, der vom Gast bezahlte Betrag abzüglich einer allfälligen Mehrwertsteuer und der unmittelbaren Fremdkosten; bei vermittelten Leistungen die vom Partnerbetrieb an PROSETI ausgerichtete Vermittlungsprovision abzüglich einer allfälligen Mehrwertsteuer. Die Abrechnung erfolgt mit der ordentlichen Monatsabrechnung. Ein Anspruch auf einen bestimmten Umsatz oder eine bestimmte Anzahl von Buchungen besteht nicht.
PROSETI legt offen, für die Vermittlung von Zusatzleistungen von den Partnerbetrieben eine Provision zu erhalten; sie beträgt in der Regel 10 bis 20 Prozent des vom Gast bezahlten Preises. Der Auftraggeber nimmt dies zur Kenntnis und verzichtet in Kenntnis dieser Bandbreite auf die Herausgabe dieser Provisionen nach Art. 400 OR; eine nach dem vorstehenden Absatz vereinbarte Beteiligung bleibt davon unberührt.
Der Vertrag über eine Zusatzleistung kommt zwischen PROSETI und dem Gast zustande. Bei Leistungen, die eine Bewilligung, Konzession oder besondere Qualifikation voraussetzen, vermittelt PROSETI lediglich; der Vertrag kommt in diesen Fällen direkt zwischen dem Gast und dem zugelassenen Partnerbetrieb zustande.
Der Auftraggeber wird aus Zusatzleistungen nicht verpflichtet und haftet dafür nicht. PROSETI haftet für vermittelte Leistungen nur für die sorgfältige Auswahl des Partnerbetriebs, nicht für dessen Ausführung. Für Zusatzleistungen, die PROSETI selbst erbringt, gilt Ziffer 8. Ausgeschlossen ist, soweit gesetzlich zulässig, die Haftung für Personen- und Sachschäden aus der Nutzung bei Dritten gemieteter Sportgeräte und aus der Teilnahme an Aktivitäten Dritter, für Unverträglichkeiten und allergische Reaktionen auf gelieferte Speisen und Getränke sowie für Verspätungen und Ausfälle bei Transfers. Der Gast nutzt solche Leistungen auf eigenes Risiko; auf Hinweise und Sicherheitsvorgaben der Anbieter wird verwiesen.
8 · Haftung
PROSETI haftet für Schäden aus absichtlicher oder grobfahrlässiger Vertragsverletzung. Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen, soweit das Gesetz dies zulässt.
Nicht gehaftet wird insbesondere für: Schäden, die Gäste oder Dritte an der Wohnung oder deren Einrichtung verursachen; entgangenen Gewinn, ausgefallene Buchungen und andere indirekte oder Folgeschäden; Handlungen und Unterlassungen beigezogener Dritter wie Reinigungsunternehmen, Wäschereien oder Handwerker, sofern PROSETI diese sorgfältig ausgewählt hat; Störungen, Sperrungen oder Änderungen von Buchungsplattformen; sowie Ereignisse höherer Gewalt.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von PROSETI für leichte Fahrlässigkeit, soweit sie nicht ohnehin ausgeschlossen ist, je Schadenfall höchstens auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von PROSETI begrenzt, im Übrigen auf die Summe der in den letzten drei Monaten vor dem schadenstiftenden Ereignis für die betroffene Wohnung geschuldeten Vergütung. Für absichtliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzungen gilt keine betragsmässige Begrenzung. Über Deckungsumfang und Deckungssumme gibt PROSETI auf Anfrage Auskunft.
Die Haftung für Hilfspersonen im Sinne von Art. 101 OR ist ausgeschlossen, soweit das Gesetz dies zulässt.
Für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie in Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung nach Art. 100 OR oder anderen zwingenden Bestimmungen unzulässig ist, gelten die gesetzlichen Regeln.
9 · Versicherung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Wohnung und deren Inhalt angemessen zu versichern und den Versicherungsschutz auf die Kurzzeitvermietung auszurichten. PROSETI ist kein Versicherer und tritt nicht für Schäden ein, die durch eine solche Versicherung gedeckt wären.
10 · Schlüssel und Zugang
Übergebene Schlüssel und Zugangsmittel werden sorgfältig verwahrt. Bei Verlust haftet PROSETI im Rahmen von Ziffer 8; die Kosten einer allfälligen Schliessanlagenerneuerung trägt PROSETI nur bei absichtlicher oder grobfahrlässiger Verursachung.
11 · Dauer und Kündigung
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Seiten jederzeit auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen. Bereits angenommene Buchungen werden zu den bisherigen Bedingungen abgewickelt. Aus wichtigem Grund kann jede Partei sofort kündigen.
12 · Datenschutz
PROSETI bearbeitet Personendaten nach dem Schweizer Datenschutzgesetz. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.
13 · Änderungen
PROSETI kann diese Bedingungen anpassen. Änderungen werden dem Auftraggeber mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten mitgeteilt. Widerspricht er nicht bis zum Inkrafttreten, gelten sie als angenommen; andernfalls kann er den Vertrag auf diesen Zeitpunkt kündigen.
14 · Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Verweisungen. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Lugano, Schweiz. Zwingende Gerichtsstände zugunsten von Konsumentinnen und Konsumenten bleiben vorbehalten.
15 · Teilungültigkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt der übrige Inhalt gültig. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.
16 · Sprachfassungen
Diese Bedingungen liegen auf Deutsch, Italienisch und Englisch vor. Die Übersetzungen dienen dem Verständnis. Bei Abweichungen oder Auslegungsfragen ist die deutsche Fassung verbindlich.
Stand · 1. August 2026